Letztes Update: 19.07.2014 - 22:42
Kantonale Infos
Kanton Zürich
- Informationen des Volksschulamtes über Eltern und Schule
- Rechte & Pflichten der Eltern
- Elternmitwirkung Stadt Zürich
- Elternreglement Volksschulen Stadt Zürich
- Elternmitwirkung - Zürich (Gesetze)
- Elternlobby Zürich
Kanton Bern
- Informationen für Eltern auf der Seite der Erziehungsdirektion
- Schule und Elternhaus Bern
- Elternmitwirkung - Bern (Gesetze)
- Elternlobby Zürich
Kanton Luzern
- Rechte & Pflichten der Eltern (Volksschulbildung)
- Schule und Elternhaus Luzern
- Elternmitwirkung - Luzern (Gesetze)
- Elternlobby Zürich
Kanton Uri
- Informationsbroschüre der Bildungsdirektion
- Schule und Elternhaus Uri
- Elternverein des Kollegi Uri
- Elternmitwirkung - Uri(Gesetze)
Kanton Schwyz
Kanton Obwalden
Kanton Nidwalden
Kanton Glarus
Kanton Zug
Kanton Solothurn
Kanton Basel-Stadt
- Elternmitwirkung - Basel-Stadt(Gesetze)
- Schule und Elternhaus Basel-Stadt
- Elternlobby Basel-Stadt
- Seite des Erziehungsdepartements über Elternmitwirkung
- Wichtige Informationen für Eltern vom Erziehungsdepartement
Kanton Basel-Landschaft
- Elternmitwirkung - Basel-Landschaft(Gesetze)
- Schule und Elternhaus Basel-Landschaft
- Elternlobby Basel-Landschaft
- Downloadcenter der Bildungsdirektion für Eltern
Kanton Appenzell (AI & AR)
- Elternmitwirkung - Appenzell Innerrhoden (Gesetze)
- Elternmitwirkung - Appenzell Ausserrhoden (Gesetze)
- Schule und Elternhaus SG/AI/AR
Kanton St.Gallen
- Elternmitwirkung - St.Gallen (Gesetze)
- Informationen für Eltern auf der Seite des Kantons
- Schule und Elternhaus SG/AI/AR
- elternlobby St.Gallen
Kanton Graubünden
- Elternmitwirkung - Graubünden (Gesetze)
- Informationen für Eltern auf der Seite des Kantons
- Schule und Elternhaus Graubünden
Kanton Aargau
- Elternmitwirkung - Aargau (Gesetze)
- Seite des Departements über Schule & Eltern
- Rechte & Pflichten der Eltern
- Schule und Elternhaus Aargau
- elternlobby Aargau
Kanton Thurgau
Informationen für Eltern
Das Projekt "Schülerrechte" der Union der Schülerorganisationen CH/FL (USO) richtet sich an Schülerinnen und Schüler und soll diese in ihrem Schulalltag unterstützen und die Möglichkeit bieten sich mit der Thematik Schulrecht auf angemessenem Niveau auseinanderzusetzen. Wir bieten daher keine Weiterbildungen oder Veranstaltungen für Eltern an. Ebenfalls ist unser FAQ Schulrecht-Dienst ausschliesslich für Schülerinnen und Schüler gedacht, weshalb wir grundsätzlich keine Fragen von Eltern beantworten.
Uns ist aber durchaus bewusst, dass auch für Eltern der Schulalltag oft rechtliche Fragen aufwirft und sich Unterstützung oder Beratung wünschen würden Daher möchten wir hier einerseits kurz auf die Rechte der Eltern eingehen, sowie auf gute und geeignetere Seiten/Dienste verweisen.
Die hier aufgeführten Informationen können auch als pdf-Info heruntergeladen werden: Info-Blatt für Eltern
Stellung der Eltern gegenüber der Schule
Die Eltern sind natürlich die für die Erziehung zuständigen Personen. Jedoch ist auch die Schule massgeblich an der Erziehung der Kinder beteiligt, weshalb eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus wichtig und oft auch nötig ist. Eltern können daher als Partner der Schulen betrachtet werden und sollen somit auch als selbständige Partner in schulische Belange miteinbezogen werden. Sie sind nicht Unterstellte der Schule, das heisst auch, dass die Schule keine Disziplingewalt über Eltern hat. Anordnungen, welche die Eltern betreffen, bedürfen somit einer besonderen gesetzlichen Grundlage.
Beispielsweise darf eine Lehrperson nicht eine Geldstrafe wegen Fernbleiben des Unterrichts verlangen, sofern diese nicht ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist. Dies ist beispielsweise im Kanton Basel Landschaft der Fall. „Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen, können vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu 5'000 Fr. bestraft werden.“1
Die öffentliche Schule handelt nicht im Auftrag der Eltern, sie dürfen sich also nur soweit in die Erziehung der Kinder eingreifen, wie es ihr Auftrag zulässt. Umgekehrt sind es nicht die Eltern welche den Auftrag der Schulen definieren, sondern die Gesellschaft, vertreten durch den Gesetzgeber.
So können beispielsweise die Eltern nicht den Schulen vorschreiben, welchen Stoff diese zu vermitteln hat. Umgekehrt ist die Schule nicht dazu berechtigt Anordnungen über die Erziehung zu Hause zu erlassen (sofern nicht das Kindeswohl gefährdet ist, wobei in einem solchen Fall die Vormundschaftsbehörde zuständig wäre).
Diese Beispiele zeigen klar auf, dass es sich um zwei selbständige Partner handelt, die einen gemeinsamen Auftrag zu erfüllen haben. Es ist daher nicht erstaunlich, dass dies immer wieder zu Konflikten führt. Denn nicht immer ist die Trennung ganz einfach. Als Beispiel sei hier der Sexualkundeunterricht oder der Schwimmunterricht aufgeführt, welche in der Vergangenheit und auch noch heute immer wieder zu Konflikten und Auseinandersetzungen führten bzw. führen.
Trotz der wesentlichen Einschränkung aber auch Entlastung der erzieherischen Aufgaben der Eltern, bleiben sie für wichtige Teile der Erziehung zuständig und verfügen selbst gegenüber der Schule über bedeutende Mitwirkungsrechte.
Elternrechte
Die Schule ist in der Schulerziehung nicht schrankenlos, so haben auch die Eltern im Bereich der Schule (als gesetzliche Vertreter des Kindes) gewisse Ansprüche:
Anspruch auf rechtliches Gehör
„Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht eines Privaten, in ein vor einer Behörde geführtes, ihn betreffendes Verfahren mit einbezogen zu werden. Teilgehalte dieses Anspruches sind das Recht auf Information, vorgängige Anhörung, Mitwirkung bei der Beweiserhebung und das Akteneinsichtsrecht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine durch die Bundesverfassung [Art. 29, Abs. 2] geschützte Verfahrensgarantie und gilt deshalb in allen Kantonen“2
- Recht auf Information
- Recht auf vorgängige Anhörung
- Recht auf Mitwirkung bei der Beweiserhebung
- Akteneinsichtsrecht
Recht auf Information
Das bedeutet für Eltern (vor allem mit minderjährigen Kindern), dass sie das Recht haben vor wichtigen schulischen Entscheiden informiert zu werden. Sie haben jederzeit Anspruch auf Kontakt mit der Schule, insbesondere mit den Lehrerinnen und Lehrern, auf Informationen über Leistungen und Verhalten des Schülers, über besondere Vorfälle, über Neuerungen, Schulversuche, neue Lehrmethoden und neue Lehrmittel, über bedeutendere Änderungen der Lehrpersonen, über Abweichungen vom ordentlichen Schulbetrieb usw. Schulbesuche müssen auch ausserhalb der offiziellen Tage möglich sein. Das Recht der Eltern, den Unterricht an einem beliebigen Tag zu besuchen, wird vor allem in neueren Schulgesetzen ausdrücklich garantiert.
In den kantonalen Schulgesetze (welche sich entweder auf der Seite des jeweiligen Kantons zu finden sind) sind meistens noch weitere Elternrechte angeführt. Oft ist es sogar so, dass den Eltern mehr Rechte zugesprochen werden, als den Kindern, den Schülerinnen und Schülern selber, inwieweit das sinnvoll ist oder nicht sei dahingestellt. Solche Elternrechte können sein: Recht auf Zeugnis, Recht auf Orientierung in allgemeinen schulischen Belangen, bei disziplinarischen und anderen Schwierigkeiten des Kindes, Schulbesuchsrecht.
Recht auf vorgängige Anhörung
„Das Recht auf Anhörung bedeutet, dass die Behörde verpflichtet ist, vor Anordnung einer Verfügung die Meinung des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen.“ Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Schüler oder eine Schülerin aus der Schule ausschliessen möchte oder eine Disziplinarmassnahme angeordnet wird.
Recht auf Mitwirkung bei der Beweiserhebung
Die Mitwirkung bei der Beweiserhebung dient dazu, dass die Sachlage möglichst vollständig und korrekt aufgeklärt werden. Dies kann im schulischem Bereich bedeuten, dass Eltern das Recht haben Unterlagen und Informationen vorzulegen, wenn sie sich gegenüber Vorwürfen von Lehrpersonen oder der Schulleitung stellen müssen.
Recht auf Akteneinsicht
Das Akteneinsichtsrecht dient den Eltern dazu, dass sie die Möglichkeit haben die Lage der Dinge besser zu beurteilen um sich danach auch besser wehren zu können. So können Eltern beispielsweise wenn sie beim Eintrittstest ins Gymnasium die Richtigkeit anzweifeln, Einsicht in den Test verlangen.
Rekursrecht
Die Eltern haben das Recht, dort Rekurs einzureichen, wenn sie in ihrem eigentlichen Elternrecht betroffen sind. Neben dem Elternrecht besteht auch eine Elternpflicht, die Rechte der Kinder wahrzunehmen, solange sie dies noch nicht selbst tun können.
Durchsetzung der Individualrechte
Die Eltern haben im Bereich des öffentlichen Schulwesens die Möglichkeit, Ansprüche durchzusetzen und der Wahrung ihrer Rechte (bzw. derjenigen der Kinder) Nachachtung zu verschaffen.
In einem Konfliktfall reicht es nicht aus zu wissen welche Rechte die Schülerinnen und Schüler oder Eltern haben. Man muss auch Recht bekommen. Es lohnt sich aber meist nicht mit der Tür ins Haus zu fallen und Rekurs/Beschwerde einzureichen, dass bringt, abgesehen davon, dass in vielen Fällen die Chance auf Erfolg relativ gering ist, den Betroffenen, vor allem dem Kind, nur sehr wenig. Die Kinder sind dann vor allem diejenigen, welche die „Folgen“ tragen müssen, indem sie beispielsweise weiterhin von der betroffenen Lehrperson unterrichtet wird und dies einige Spannungen mit sich bringt. Es ist daher ratsam zuerst das Gespräch mit der betreffenden Lehrperson zu suchen, wenn das Kind schon älter ist, kann es dies auch vorerst alleine tun. Wenn man jedoch bei der Lehrperson nur auf Widerstand stösst und keine Lösung in Sicht ist, sollte man sich an die nächst höhere Stelle, die Schulleitung oder Behörde, wenden. Kommt keine Einigung zustande, wird der Rechtsweg bestritten werden müssen.
Die anfechtbaren Akte
Jede behördliche Anordnung, jeder Anwendungsakt der Verwaltung kann durch eine übergeordnete Behörde überprüft werden. Anordnungen welche von der Schule und der Lehrperson erlassen worden sind können grundsätzlich deshalb bei der nächsthöheren Instanz durch Rekurs (oder Beschwerde) angefochten werden. Dadurch soll der Einzelne vor unrechtmässigen Eingriffen in seine Rechtsposition durch die Verwaltung geschützt werden.
Jedoch gilt nicht jede Handlung einer Behörde oder einer Lehrperson als anfechtbarer Verwaltungsakt. Auskünfte, Mitteilungen, Ratschläge, Mahnungen und Verwarnungen sind keine anfechtbaren Akte.
Im Schulwesen ist jedoch nicht immer ganz einfach einzuschätzen, wann es sich um einen anfechtbaren Akt geht und wenn nicht.
Der alltägliche Unterricht, in welchem die Lehrpersonen dauernd „Anordnungen“ machen wie Aufgaben verteilen, Gruppenarbeiten durchführen, Prüfungen ansetzen, Aufforderungen machen was zu tun sei, ist zwar eine Verwaltungshandlung, jedoch ohne Verfügungscharakter. Das heisst zum Beispiel, dass die „Anordnung“ einer Lehrperson im Unterricht das vorliegende Buch zu lesen, nicht anfechtbar ist.
Voraussetzungen für einen Rekurs
Voraussetzung für einen Rekurs (oder Beschwerde) ist ein begründbares Rechtsschutzinteresse. Dies trifft beispielsweise bei Zeugnissen, Aufnahmeprüfungsentscheidungen, Promotionsentscheidungen, Schulausschluss, Hilfsschuleinweisung, Massnahmen mit Strafcharakter usw. zu. Diese Rechtshandlungen weisen denn auch regelmässig Verfügungscharakter auf.
Speziell hier zu erwähnen sind die Massnahmen zur Durchsetzung von Ordnungsvorschriften, Disziplinarmassnahmen, wie Arrest, Strafaufgaben, Nachsitzen, Wegnahme von Sachen usw. Diese Handlungen sind grundsätzlich anfechtbar
Weiter wichtig zu beachten ist, dass nur individuell-konkrete Anordnungen, also Anordnungen welche eine Einzelperson und einen konkreten Fall betreffen, angefochten werden können. Allgemeine Regelungen und Vorschriften, welche generell und für alle gelten sollen, können nicht Gegenstand eines Rekurses sein. Hingegen kann man aber Rekurs einlegen, wenn eine solche Vorschrift zur Anwendung kommt.
Wer darf Rekurs einlegen?
Rekurs einlegen dürfen nur Personen welche durch einen Verwaltungsakt beschwert sind. Eltern können auch für ihre Kinder Rekurs einlegen. Für eine fremde Person kann hingegen nicht rekurriert werden.
Informationen über Fristen, Instanzenweg und Inhalt können entweder auf der Webseite der Kantone oder aber auch auf unseren Seiten gefunden werden.
Links
| Elternlobby Schweiz | Verein, der sich für die freie Schulwahl einsetzt und eine Beratung rund um den Schulalltag anbietet |
| SfP SchulRecht für die Praxis | Auskunft, Beratung, Vermittlung bei Schulproblemen, Begleitung bei Behördengang, Schriftliche Eingaben an Behörden, Interpretation von Akten von Behörden, Begleitung in Verfahren |
| Veranstaltung: Elternrechte und Elternpflichten | Veranstaltung an der Pädagogischen Hochschule Zürich zum Thema Elternrechte und Elternpflichten |
| Fachstelle ELTERNmitwirkung | Information, Begegnungen, Austausch, Unterstützung, Schulentwicklung und Elternbildung |
| Elternclub Schweiz | Angebot der Pro Juventute für Eltern mit vielen Online-Fachartikeln und Services |
| Schule und Elternhaus Schweiz | Als Elternorganisation der deutschsprachigen Schweiz vertritt Schule und Elternhaus Schweiz (S&E) auf nationaler Ebene die Anliegen der Eltern zu Themen rund um die Schul |
Quellen:
- ECKSTEIN, KARL: Rechtsfragen im Schulalltag. Ein praktischer Ratgeber für Eltern, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler. Zug 2000.
- PLOTKE, HERBERT: Schweizerisches Schulrecht. Haupt Verlag 2003.
- PLOTKE, HERBERT: Wer hat Recht? Ein Rechtsratgeber für den Schulalltag. Haupt Verlag 2004.






