mail facebook

Letztes Update: 19.07.2014 - 22:40

Bildungssystem

Quelle: www.educa.ch | Der schweizerische Bildungsserver

 →  Beitrag als pdf herunterladen


Das Bildungswesen in der Schweiz ist eine Aufgabe des Staates, welche aufgrund der föderalistischen Strukturen den Kantonen obliegt, soweit die Bundesverfassung nicht den Bund für zuständig erklärt. (Art. 62 Abs.1 BV.) Auf nationaler Ebene gibt es kein Bildungsdepartement. Die Aufgaben des Bundes im Bildungsbereich werden vom Staatssekretariat für Bildung und Forschung sowie vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie wahrgenommen. Wichtige Eckwerte im Bildungsbereich werden national oder interkantonal einheitlich geregelt.

Jeder Kanton verfügt über eigene Rechtsvorschriften für den Bereich der Bildung. Im Wesentlichen beruhen alle 26 kantonalen Schul- oder Bildungsgesetze auf den gleichen Grundlagen und beinhalten ähnliche Zielsetzungen. Die Zuständigkeiten für Rechtsetzung, Vollzug, Aufsicht und Finanzierung variieren je nach Art der Bildungsstufe und Art der jeweiligen Bildungseinrichtung.

Im Bereich der nachobligatorischen Bildung gelten Kantone und Bund als Partner, wobei die Kantone eine relativ breite Umsetzungsfreiheit geniessen. Die Führung von gymnasialen Maturitätsschulen liegt in der Verantwortung der Kantone, wobei seit 1995 das neue MAR (Maturitätsanerkennungsreglement) in Kraft ist, welches den Bund als Partner einbindet und als Basis der gesamtschweizerischen Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse von gymnasialen Maturitätsschulen gilt. Gestützt auf das MAR müssen kantonal geführte gymnasiale Maturitätsschulen vom Bund und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt sein.

Administration und Aufsicht


Kantone und ihre Gemeinden


Leitung und Verwaltung der Bildung obliegen der jeweiligen Kantonsregierung. Diese besitzt die Oberaufsicht über Schule und Bildung und trifft die grundsätzlichen Entscheide. Der Erziehungs- oder Bildungsdirektor/die Erziehungs- oder Bildungsdirektorin ist der bzw. die für die Bildung zuständige Regierungsrat/Regierungsrätin. Er bzw. sie ist Vorsteher/Vorsteherin des Erziehungsdepartements bzw. der Bildungsdirektion.

Erziehungsdepartemente bzw. Bildungsdirektionen übernehmen die Aufgaben im Bereich der Bildung und sind oft nach Schul- bzw. Bildungsstufen in Abteilungen (bspw. Volksschulamt, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Amt für Hochschulen) gegliedert. Einzelne Kantone führen zusätzlich einen Erziehungsrat, der sich als beratendes oder beschliessendes Organ ausschliesslich mit Schul- und Bildungsfragen befasst.

Kantonale Gesetze, die den Bereich der Bildung betreffen, liegen im Kompetenzbereich der Kantonsparlamente.

Die Aufsicht über die Schulen der Sekundarstufe II und über die Schulen der höheren Berufsbildung übernehmen kantonale Kommissionen, teilweise auch Schulinspektoren und Schulinspektorinnen.


Zuständigkeiten im Bildungswesen

Die Zuständigkeiten für Regelung, Finanzierung, Vollzug und Aufsicht variieren je nach Bildungsstufe und Bildungseinrichtung:


Vorschul-, Primar- und Sekundarstufe I


Die Bundesverfassung (Art. 19 und 62 BV) gewährleistet, dass die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offen steht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Die Kantone sind zuständig für die Regelung und Aufsicht der obligatorischen Schule inkl. Kindergarten. Die Gemeinden sind Träger der Primarschulen und Kindergärten. Schulen der Sekundarstufe I können auch vom Kanton geführt werden.


Sekundarstufe II

Gymnasiale Maturitätsschulen und Fachmittelschulen
Die Kantone sind zuständig für die gymnasialen Maturitätsschulen und Fachmittelschulen. Sie sind Träger der Schulen und übernehmen deren Aufsicht und Finanzierung. Bund und Kantone sind gemeinsam verantwortlich für die gesamtschweizerische Anerkennung der gymnasialen Maturität. Für die Anerkennung der Fachmittelschulen und ihrer Abschlüsse gelten interkantonale Regelungen.


Berufliche Grundbildung
Die gesamte Berufsbildung (berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung) liegt in der Regelungskompetenz des Bundes (Art. 63 BV). Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz BBG) definiert die Berufsbildung als gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (OdA). Die Kantone sind zuständig für den Vollzug der beruflichen Grundbildung. Sie übernehmen deren Aufsicht und den Hauptteil der öffentlichen Finanzierung und sind Träger der Bildungseinrichtungen. Der Bund hat die strategische Steuerung und Entwicklung der gesamten Berufsbildung inne und beteiligt sich an der Finanzierung. Die OdA und Betriebe übernehmen wichtige Aufgaben im Bereich der beruflichen Grundbildung und beteiligen sich an der Finanzierung.


Bundesstrukturen

Bundesstrukturen: Bildungsbereiche, in denen der Bund eine Zuständigkeit besitzt, werden in zwei eidgenössischen Departementen und deren Bundesämtern oder Fachbehörden bearbeitet:


  • Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
    Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) u.a. zuständig für allgemeine und universitäre Bildung, wissenschaftliche und angewandte Forschung; Bundesamt für Statistik (BFS) u.a. zuständig für Bildungsstatistik; Bundesamt für Kultur (BAK) u.a. zuständig für Fragen zu Sprachen und zu kulturellen Minderheiten.

  • Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
    Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) u.a. zuständig für die Berufsbildung, Fachhochschulen, Innovationspolitik

Ab 2013 wird der gesamte Bereich Bildung, Forschung und Innovation in einem Departement vereinigt. Das heutige Volkswirtschaftsdepartement (EVD) wird ab 1.1.2013 WBF heissen, Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.


 →  Beitrag als pdf herunterladen




USO-UCE-UCS © 2013