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Letztes Update: 19.07.2014 - 22:40

Beschwerdemöglichkeiten


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Seine Rechte zu kennen ist schön und gut, jedoch reicht das selten aus um diese auch durchsetzen zu können. In einigen Fällen kann man juristisch dagegen vorgehen, jedoch lohnt es sich nicht immer für Schülerinnen und Schüler Rekurs einzulegen und somit das Verhältnis zur Lehrperson oder Schule noch mehr zu belasten. Daher möchten wir hier einige Möglichkeiten aufgreifen wie ihr eure Rechte einfordern könnt, selbstverständlich werden wir auch auf den Rekurs/Beschwerde eingehen.

Vorgehen

Das stufenweise Vorgehen, welches die folgende Grafik zeigt ist natürlich nicht zwingend und überhaupt kein Muss. Es ist mehr ein Vorschlag von unserer Seite gestützt auf persönliche Erfahrungen im Umgang mit Problemen, Konflikten, unzulässiges Verhalten seitens der Lehrperson etc. Es ist selbstverständlich euch überlassen, wie ihr eure Rechte einfordern wollt. Die Erfahrung zeigt aber deutlich, vor allem in schulischen Belangen, da sehr viele Dinge hier nicht rechtlich geregelt sind, dass man mit Honig deutlich mehr Fliegen fängt als mit Essig.


Natürlich ist dieses Stufensystem nicht in jedem Fall die optimalste Vorgehensweise. Es geht hier daher auch vielmehr darum, aufzuzeigen welche Möglichkeiten zur Konfliktbeseitigung offenstehen.


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Gespräch mit der Lehrperson

Konflikte mit Lehrpersonen kommen häufig vor sind meistens aber eher von kleiner Bedeutung. Leider reagieren viele Schülerinnen und Schüler bei solchen Konflikten mit Gleichgültigkeit was oftmals dazu führen kann, dass ein eigentlich unzulässiges Verhalten oder Regeln einer Lehrperson zur Gewohnheit wird. Daher kann es sich durchaus auch lohnen bei kleineren Uneinigkeiten oder unzulässigem Verhalten seitens der Lehrperson etwas zu unternehmen.


Grundsätzlich sollte immer erst mit der betreffenden Person das Gespräch gesucht werden, denn oftmals können Konflikte auf Missverständnisse zurückgeführt werden, Uneinigkeiten können bereinigt und ein Kompromiss gefunden werden. Auch bei einem nicht korrektem Verhalten der Lehrperson empfiehlt es sich zuerst das Gespräch zu suchen, denn so erhalten die Lehrpersonen die Möglichkeit ihr Fehlverhalten/Fehlentscheidung zu korrigieren, denn auch Lehrerinnen und Lehrer sind nur Menschen und machen Fehler. Des Weiteren fühlen sich die Lehrpersonen nicht übergangen, was wesentlich dazu beitragen kann, trotz Konflikten, ein gutes Verhältnis zur Lehrperson aufrecht zu erhalten. Dieses Verhältnis sollte nicht unterschätzt werden, da man eine noch relativ lange Zeit (teilweise mehrere Jahre) von dieser Lehrperson unterrichtet wird, sie die Person ist, welche die Zeugnisnoten festlegen etc. Lehrpersonen geniessen einen relativ grossen Spielraum, was die Unterrichts- und Prüfungsgestaltung betrifft. Eine Ungleichbehandlung als Vergeltungsmassnahme ist nur sehr schwer beweisbar. Es lohnt sich also dieses Verhältnis nicht übermässig zu überstrapazieren.


Das Gespräch mit der Lehrperson zu suchen, lohnt sich beispielsweise in Fällen wie:


  • Handy-Verbot durch die Lehrperson (bei Gesamtverbot ist die Lehrperson jedoch nicht die richtige Ansprechperson)
  • Wegnahme von Sachen
  • Hausaufgaben
  • Prüfungen (Anzahl Prüfungen, Noten, Bewertungsmassstab, Nachprüfungen etc.)
  • Von der Lehrperson aufgestellt Regeln
  • Von der Lehrperson ausgesprochene Disziplinar- und Erziehungsmassnahmen
  • Ausschluss aus dem Unterricht
  • Unterrichtsstoff
  • Dauer der Lektion (Pause durcharbeiten etc.)
  • Pausen
  • Verschiebung von einzelnen Lektionen
  • Beleidigungen/Missverständnisse

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend zu verstehen, sondern soll helfen eine Situation besser einzuordnen.


Gespräch mit der Klassenlehrperson

Falls sich die Lehrperson einem Gespräch verweigert oder von seinem / ihrem Standpunkt partout nicht abweichen möchte, sollte als nächste Instanz die Klassenlehrperson miteinbezogen werden, bzw. darauf angesprochen werden. Falls es sich um ein Problem handelt, welches nicht nur eine Schülerin oder einen Schüler betrifft kann ein solches Anliegen auch gut in der Klassenstunde (oder ähnliches) besprochen werden. Vor allem bei Anliegen, welche von allen, oder der Mehrheit, geäussert werden, ist die Klassenlehrperson beinahe dazu „gezwungen“ etwas zu unternehmen.


Des Weiteren ist oftmals die Klassenlehrperson auch für weitere Belange zuständig und bezüglich diesen somit Ansprechperson. Meistens sind diese Aufgaben und Zuständigkeiten in den schulinternen Verordnungen zu finden. Diese könnten beispielsweise sein:


  • Absenzen
  • Dispensationen
  • Probleme mit einer Lehrperson
  • Prüfungen
  • Grundsätzlich Probleme mit der Schule
  • Promotion

Gespräch mit der Schulleitung oder Rektor/in

Bevor der Rechtsweg bestritten wird, ist es ratsam sich zunächst an die Schulleitung / den Rektor zu wenden. Den anders als die Klassenlehrpersonen steht die Schulleitung in der Schulhierarchie weiter oben und hat daher entsprechende Kompetenzen, Aufgaben und auch Pflichten gegenüber den Lehrpersonen. Dem Rektor (oder teilweise auch Schulleitung) unterstehen unmittelbar die Lehrkräfte, übrige Lehrkräfte und die Schülerinnen und Schüler.


Aufgaben der Schulleitung

Der Schulleitung obliegt meist die Behandlung aller wichtigen die Schule betreffenden Angelegenheiten und der ihr von den Behörden zugewiesenen Geschäften.


Diese können beispielsweise sein:

  • Betreuung der Lehrpersonen
  • Anstellung geeigneter Lehrkräfte und des übrigen Personals
  • die Aufsicht über den Unterricht sowie die Durchsetzung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften
  • den Erlass von Weisungen an Lehrkräfte und Lernende im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb und dem Unterricht
  • Beratung der Lernenden (und Eltern)
  • die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Klassen
  • die Gewährung von Urlaub an Schülerinnen und Schüler

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend zu verstehen, sondern soll helfen eine Situation besser einzuordnen.


Schulleitung als nächste Instanz

Falls also das Gespräch mit der betreffenden Lehrperson oder Klassenlehrperson zu nichts führt, dann wäre der nächste Schritt sich an die Schulleitung / den Rektor zu wenden. Oftmals sind diese auch für die Beratung der Lernenden zuständig. Die Schulleitung ist dazu verpflichtet sich euer Anliegen anzuhören und auch in gewissen Fällen Untersuchungen durchzuführen. Da die Schulleitung aber nicht so stark in den Lehralltag integriert ist und die Konflikte zwischen Lehrpersonen und Lernenden oftmals nicht mitkriegen, kann es nur von Vorteil sein, wenn man das Problem oder die unzulässige Handlung einer Lehrperson irgendwie beweisen kann oder mehrere Schülerinnen und Schüler das gleiche Anliegen haben.


In folgenden Fällen sollte die Schulleitung aufgesucht werden, wenn Gespräche mit Lehrperson und Klassenlehrperson zu nichts mehr führen:


  • Absenzen
  • Unzulässige, durch Lehrperson ausgesprochene, Disziplinar- und Erziehungsmassnahmen (statt blosser Verweigerung)
  • Einsprache bei von Lehrpersonen ausgesprochenen Disziplinar- und Erziehungsmassnahmen
  • Offensichtliche Ungleichbehandlung durch Lehrperson (und/oder auch Klassenlehrperson)
  • Unzulässige Regeln, welche Lehrpersonen für ihren Unterricht aufstellen und nicht davon ablassen wollen (z.B. Zwang einen Vertrag über Verhalten abzuschliessen, Regel bei vergessenen Unterlagen 2.- bezahlen zu müssen, etc.)
  • Weigerung der Lehrperson, Gegenstände nach Unterrichtsschluss wieder auszuhändigen
  • Streitigkeiten mit Lehrperson, bei welchen es zu keiner Einigung kommt
  • Generell bei Kompetenzüberschreitungen der Lehrpersonen
    (setzt natürlich voraus, die Kompetenzen der Lehrpersonen zu kennen, dies kann man in der Regel in den schulinternen Reglementen nachlesen, ansonsten sei hier auf das Sonderstatusverhältnis und die Grenzen der Weisungsbefugnis verwiesen)

Selbstverständlich ist diese Aufzählung nicht vollständig. Grundsätzlich kann sicherlich festgehalten werden, dass man kaum etwas falsch machen kann, wenn man sich an die Schulleitung wendet, selbst wenn das Anliegen nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, kann die Schulleitung dennoch weiterhelfen und beraten.


Schulleitung als zuständige Instanz

Es gibt auch einige Angelegenheiten, welche in den Aufgabenbereich der Schulleitung fallen und daher nicht erst Gespräch mit Lehrperson und Klassenlehrperson geführt werden müssen.


Das können beispielsweise folgende sein:


  • Beurlaubungen (dementsprechend auch abgelehnte/abgewiesene Gesuche)
  • Erweiterung des Absenzenkontingents
  • Anträge bei vorhersehbaren Absenzen (z. B. USO-Anlässe)
  • Dispensation von gewissen obligatorischen Fächern (z. B. Freistellung vom Sport, aufgrund gesundheitlicher Probleme)
  • Klassenzusammensetzung (Anträge Klasse zu wechseln, Stufe überspringen, freiwillige Repetition etc.)
  • Gesuche für Veranstaltungen auf dem Schulareal
  • Durch Schulleitung ausgestellte Verweise (statt unmittelbar juristisch anzufechten, lohnt es sich zuerst das Gespräch zu suchen, einerseits können somit Missverständnisse geklärt werden und andererseits ist es in einem solchen Verfahren immer gut, wenn man das Argument anfügen kann, man hätte es ja mit einem Gespräch versucht.)
  • Einsprache bei von der Schulleitung ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen
  • Verbot des Schulbesuchs

Rekurs / Beschwerde

In einem Konfliktfall reicht es nicht aus zu wissen welche Rechte die Schülerinnen und Schüler haben. Man muss auch Recht bekommen. Es lohnt sich aber meist nicht mit der Tür ins Haus zu fallen und Rekurs/Beschwerde einzureichen, dass bringt, abgesehen davon, dass in vielen Fällen die Chance auf Erfolg relativ gering ist, den Betroffenen nur sehr wenig. Die Schülerinnen und Schüler sind dann vor allem diejenigen, welche die „Folgen“ tragen müssen, indem sie beispielsweise weiterhin von der betroffenen Lehrperson unterrichtet werden und dies einige Spannungen mit sich bringt.
Es ist daher ratsam zuerst das Gespräch mit der betreffenden Lehrperson zu suchen. Wenn man jedoch bei der Lehrperson nur auf Widerstand stösst und keine Lösung in Sicht ist, sollte man sich an die nächst höhere Stelle, die Schulleitung oder Behörde, wenden. Kommt keine Einigung zustande, wird der Rechtsweg bestritten werden müssen.


Rekurs vs. Beschwerde

Rekurs und Beschwerde haben die gleiche Bedeutung. Je nach Wohnkanton spricht man von Rekurs, bzw. Beschwerde.


Verfügung

Grundsätzlich können nur Verfügungen (oder Anordnungen) angefochten, bzw. dagegen rekurriert werden.

Verfügungen sind individuell-konkrete Anordnungen einer Behörde, welche ein Rechtsverhältnis schafft, beendet, ändert oder feststellt. In der Regel werden diese Verfügung schriftlich ausgestellt, selten kann es jedoch vorkommen das diese mündlich erfolgen.


Beispiele


  • Baubewilligung
  • Steuerveranlagung
  • Entscheid, ob jemand Stipendien bekommt oder nicht

Grundsätzlich gelten die Vorschriften über Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege auch für die Schule. Dies bedeutet, dass bei Verfügungen die Verfahrensregeln zu beachten haben:


  • Gewährung des rechtlichen Gehörs
  • Pflicht, Verfügungen zu begründen
  • Akteneinsicht

Die Verwaltungsrechtspflegegesetze definieren regelmässig, was als Verfügung gilt. Als Beispiel sei das Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren genannt:


I. Verfügungen

1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:


  1. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
  2. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
  3. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).

3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.


Die anfechtbaren Akte

Jede behördliche Anordnung, jeder Anwendungsakt der Verwaltung kann durch eine übergeordnete Behörde überprüft werden.


  • Fast alle staatlichen Tätigkeiten können angefochten werden
  • Wer Beschwerde gegen staatliches Handeln erheben will, muss in der Regel eine Verfügung anfechten
  • Anfechten kann man nur, wer betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse hat

Was, wenn es keine Verfügung gibt?


  • Staat kann auch ohne Verfügung handeln, z.B. im Rahmen von Verhandlungen, durch Empfehlungen, Hinweise oder durch reales Handeln (Müllabfuhr, Unterricht, Krankenpflege etc.)
  • Recht gilt auch in diesem Fällen (Art. 5 Abs. 1 BV!)
  • Auch Realakte können die Stellung von Privaten berühren (z.B.: ungenügende Badeaufsicht führt zum Tod eines Kindes [Unterlassung])
  • Früher sehr umstritten und nur über Umwege möglich, heute auf Bundesebene Art. 25 VwVG und ähnlich Regelungen in den Kantonen

Feststellungsverfügung


  • Wer durch Realakte in seinen Rechten betroffen ist, kann Feststellungsverfügung verlangen
  • Wird keine Feststellungsverfügung ausgestellt, kann Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Abgrenzung schwierig) geführt werden
  • Sobald Feststellungsverfügung vorliegt: Beschwerdeverfahren

Grundsatz: Anfechtbar ist (allenfalls indirekt) jeder staatliche Akt


Anfechtbare Akte in der Schule

Anordnungen welche von der Schule und der Lehrperson erlassen worden sind können grundsätzlich deshalb bei der nächsthöheren Instanz durch Rekurs (oder Beschwerde) angefochten werden. Dadurch soll der Einzelne vor unrechtmässigen Eingriffen in seine Rechtsposition durch die Verwaltung geschützt werden.


Jedoch gilt nicht jede Handlung einer Behörde oder einer Lehrperson als anfechtbarer Verwaltungsakt. Auskünfte, Mitteilungen, Ratschläge, Mahnungen und Verwarnungen sind keine anfechtbaren Akte.


Im Schulwesen ist jedoch nicht immer ganz einfach einzuschätzen, wann es sich um einen anfechtbaren Akt geht und wenn nicht.


Der alltägliche Unterricht, in welchem die Lehrpersonen dauernd „Anordnungen“ machen wie Aufgaben verteilen, Gruppenarbeiten durchführen, Prüfungen ansetzen, Aufforderungen machen was zu tun sei, ist zwar eine Verwaltungshandlung, jedoch ohne Verfügungscharakter. Das heisst zum Beispiel, dass die „Anordnung“ einer Lehrperson im Unterricht das vorliegende Buch zu lesen, nicht anfechtbar ist.


Rekurriert werden, kann sicherlich gegen folgendes:


  • Aufnahmeentscheide
  • Promotionsentschiede
  • Prüfungsentscheide
  • Disziplinarmassnahmen
  • Schulausschluss
  • Verweise

Voraussetzungen für einen Rekurs

Voraussetzung für einen Rekurs (oder Beschwerde) ist ein begründbares Rechtsschutzinteresse. Dies trifft beispielsweise bei Zeugnissen, Aufnahmeprüfungsentscheidungen, Promotionsentscheidungen, Schulausschluss, Hilfsschuleinweisung, Massnahmen mit Strafcharakter usw. zu. Diese Rechtshandlungen weisen denn auch regelmässig Verfügungscharakter auf.

Speziell hier zu erwähnen sind die Massnahmen zur Durchsetzung von Ordnungsvorschriften, Disziplinarmassnahmen, wie Arrest, Strafaufgaben, Nachsitzen, Wegnahme von Sachen usw. Diese Handlungen sind grundsätzlich anfechtbar

Weiter wichtig zu beachten ist, dass nur individuell-konkrete Anordnungen, also Anordnungen welche eine Einzelperson und einen konkreten Fall betreffen, angefochten werden können. Allgemeine Regelungen und Vorschriften, welche generell und für alle gelten sollen, können nicht Gegenstand eines Rekurses sein. Hingegen kann man aber Rekurs einlegen, wenn eine solche Vorschrift zur Anwendung kommt.


Wer darf Rekurs einlegen?

Rekurs einlegen dürfen nur Personen welche durch einen Verwaltungsakt beschwert sind. Eltern können auch für ihre Kinder Rekurs einlegen. Für eine fremde Person kann hingegen nicht rekurriert werden. Die Personen müssen an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein in der Regel aktuelles schutzwürdiges rechtliches Interesse haben.


Minderjähirge

Auch Minderjährige sind teilweise dazu berechtigt selbständig Rekurs einzulegen, also bedürfen nicht die Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Dort wo die Gesetzgebung den Minderjährigen ermächtigt rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder seine Schritte stillschweigend anerkennt, ist er logischerweise auch befugt in den betreffenden Gebieten gegen Verfügungen selbständig Beschwerde zu führen.


Fristen

Die Erhebung eines Rekurses ist immer an eine Frist gebunden. Sie beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem vom angefochtenem Akt (Verfügung) Kenntniss genommen werden konnte (bspw. Aushändigung eines Zeugnisses). Die Frist dauert, je nach Kanton, zwischen 10 und 30 Tagen. Fristen und Adressen der kantonalen Bildungsdepartemente findest du hier.

Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag des Fristenlaufs der Post oder der Amtsstelle übergeben werden (es gilt der Poststempel). Nach Ablauf der Frist wird auf den Rekurs nicht mehr eingetreten; der Akt ist in Rechtskraft. Ist die Rekursfrist verpasst, gibt es noch eine Möglichkeit, den Akt überprüfen zu lassen. Anstelle des Rekurses kann eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese ist an keine Frist gebunden. Allerdings hat sie keinen verpflichtenden Charakter, das heisst, die Behörde muss nicht darauf eintreten.


Beschwerdeweg

Um eine möglichst umfassende und faire Beurteilung einer Beschwerde zu gewährleisten, kann sie von den Beteiligten – wenn sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind – von einer Instanz zur nächsten sog. weitergezogen werden. Unter Instanz versteht man sozusagen einen Abschnitt dieses Wegs, also zum Beispiel das erste Gericht. Bei schulrechtlichen Fragen besteht der Instanzenzug aus mindestens zwei Instanzen.


Je höher eine Instanz steht, desto weniger kann sie noch überprüfen. Insbesondere können die höheren Instanzen nicht mehr feststellen, was der Sachverhalt war („Was ist geschehen?“), sondern übernehmen diesen von der tieferen Instanz. Sie können lediglich noch überprüfen, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde. Das bedeutet, dass der Sachverhalt schon so früh wie möglich komplett dargelegt werden muss, denn vor höheren Instanzen kann nicht plötzlich noch ein neues Beweismittel vorgebracht werden, von dem zuvor nie die Rede war.


Die erste Instanz ist in der Regel entweder die Aufsichtskommission der Schule oder die Erziehungs-/Bildungsdirektion des Kantons (verwaltungsinternes Verfahren). Sie kann den Sachverhalt noch umfassend prüfen. Als nächstes folgt ein kantonales Gericht. Dies in der Regel die letzte Möglichkeit, vorzubringen, der Sachverhalt sei falsch festgestellt worden.


Nach dem kantonalen Gericht geht die Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. In ganz seltenen Fällen, nämlich dann, wenn die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt ist, stünde noch der Gang an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen.


Wichtig ist aber:


Auch die Schule kann eine Beschwerde an eine höhere Instanz weiterziehen (falls ihr Recht bekommen habt). Das Beschwerdeverfahren ist erst vorbei, wenn entweder der Weiterzug an eine höhere Instanz nicht mehr möglich ist oder die Beteiligten auf die Beschwerde verzichten.


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Beschwerdegegenstand

Ein Rekurs oder Beschwerde ist schriftlich einzureichen, muss eine kurze Darstellung des Sachverhalts erhalten und die angefochtene Verfügung bezeichnen.


Wichtigster Punkt sind die Anträge. Ein Rekurs-Schreiben ist kein allgemeines „Gejammer“ über einen getroffenen Entscheid. Die rekurrierende Person soll klar formulieren, was sie möchte, bzw. was sie erwartet, einfordert. Aus dem Schreiben soll ein eindeutiges Rechtsbegehren hervorgehen.


Dies kann beispielsweise so aussehen:


„Rechtsbegehren:


  1. Die Entscheide des Kantonsschulrates der Kantonsschule X vom DD.MM.YYYY betreffend Übergangsregelung für die Maturitätsprüfungen sind aufzuheben
  2. Auf die Beschwerdeführerin ist die Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) in der Fassung vom 14. Juni 2007 anzuwenden.“

Was alles Gegenstand eines Rekurses oder Beschwerde sein kann, ist relativ schwer festzulegen, da dies einerseits vom konkreten Fall abhängt und andererseits teilweise umstritten ist ob gewisse Handlungen als Verwaltungsakt einzustufen sind oder nicht (was Voraussetzung für ein Beschwerdeverfahren ist).


Anfechtbarkeit von Noten

Bei der Anfechtbarkeit von Noten werden wir folgende Fälle voneinander unterscheiden:


  • Einzelne Noten (im Verlauf einer Bewertungsperiode)
  • Zeugnisnoten
  • Abschluss- und Eintrittsprüfungen

Einzelne Noten

Eine umstrittene und viel diskutierte Frage ist, ob einzelne Noten Gegenstand von Beschwerden sein können. Dies würde voraussetzen, dass jede einzelne Note einer Zwischenprüfung, eine Verfügung darstellt.


Grundsätzlich kommt Einzelnoten, welche im Verlauf einer Zeugnisperiode erteilt werden, kein Charakter einer Verfügung zu. Begründet wird dies damit, dass diese Noten nicht in einem vorgegebenen, formalisierten Verfahren zustande kommen sondern weitgehend von der einzelnen Lehrperson abhängen (was Noten als Beurteilungsmethode einmal mehr in Frage stellt). Noten können daher nicht sofort angefochten werden, jedoch im Rahmen eines Zeugnisses, in welches sie einfliessen.


Ein relativ neueres Bundesgerichtsurteil (von 2010) hält diesbezüglich fest:


Weiterhin nicht anfechtbar sind einzelne Noten einer Gesamtprüfung, die nicht mit einer weitergehenden Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden sind und auch keinen Einfluss auf ein Prädikat zeitigen. Steht jedoch das Nichtbestehen, eine andere Folge - wie der Ausschluss von der Weiterbildung - oder ein Prädikat in Frage, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, gibt es ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit auch an einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote.

(BGE 136 I 229)


Konkret bedeutet dies, dass Einzelnoten nur dann angefochten werden können, wenn sich aufgrund der Beurteilung ein eindeutiger Nachteil ergibt (Nicht-Erfüllen der Promotionsbedingungen, Ausschluss, etc.)


Zeugnisnoten

Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Promotionsbedingungen nicht erfüllt und hat dieser Umstand Einfluss auf das weitere schulische Fortkommen, so kann grundsätzlich jede Note angefechtet werden, sogar genügende. Dabei ist umstritten, ob auch Noten angefechtet werden können, welche  das weitere Fortkommen nicht beeinflussen können.


Ebenfalls umstritten ist, ob Zeugnisnoten angefochten werden können auch wenn die betroffene Schülerin oder Schüler die Promotionsbedingungen erfüllt. Es wird oftmals argumentiert, dass den betroffenen Schülerinnen und Schüler dadurch keine Nachteile zuteilwürden, da ja die weitere Laufbahn nicht in Frage gestellt wird. Dem kann man jedoch entgegenhalten, dass Lehrpersonen durchaus bei der Notengebung (eigentlich zu Unrecht) auf die vorhergehende Beurteilung blicken (um beispielsweise zu grosse Sprünge zu vermeiden).  Eine einzelne Zeugnisnote sollte daher, unserer Ansicht nach, immer angefochten werden können (unabhängig davon ob sie genügend oder ungenügend ist und ob die Promotionsbedingungen erfüllt wurden oder nicht).


Abschluss- und Aufnahmeprüfungen

Abschlussprüfungen sowie Aufnahmeprüfungen (z. B. Aufnahmeprüfung fürs Gymnasium) können sich unumstritten und zweifelsfrei auf die weitere schulische Laufbahn auswirken (so kann es die persönliche Laufbahn entscheidend beeinflussen ob man nach der Primarschule die Sekundarschule oder das Gymnasium besucht). Das schützenswerte Interesse ist daher zweifelsohne gegeben. Daher sind Abschluss- und Aufnahmeprüfungen in aller Regel anfechtbar.


Schulorganisatorische Massnahmen

Schulorganisatorische Massnahmen können meist nicht Gegenstand einer Beschwerde oder eines Rekurses sein, da sie grundsätzlich innerbetrieblichen Charakter aufweisen und die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler nicht tangieren. Ausgenommen sind Massnahmen welche das durch die Verfassung geschützte Recht berühren.
Nicht eingetreten wurde daher auf beispielsweise folgende Fälle:


  • Zuteilung zu einer bestimmten Klasse
  • Zuteilung zu einem bestimmten Schulhaus

Aufschiebende Wirkung

Ein Rekurs hat in der Regel aufschiebende Wirkung.


Wenn also gegen ein Zeugnis, welches die Nicht-Erfüllung der Promotions-Bedingungen und somit eine Repetition zur Folge hat, rekurriert wird, verbleibt die betreffende Schülerin oder Schüler in der Klasse. Die Versetzung wird erst nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen. Rechtkräftig wird ein Entscheid, wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.


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